TV Barntrup von 1865 e.V.

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Start Satzung

S A T Z U N G

des Turnvereins Barntrup von 1865 e. V.



A. Name, Sitz und Zweck des Vereins:

§ 1

Der Turnverein Barntrup v. 1865 e.V. mit Sitz in Barntrup hat die Aufgabe, den Sport und die sportliche Jugendpflege zu fördern. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Begünstigung von Personen durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, ist nicht zulässig.

§ 3

Jegliche parteipolitischen und konfessionellen Bestrebungen sind ausgeschlossen.

§ 4

Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

B. Mitgliedschaft:

§ 5

Mitglied kann jede natürliche Person werden. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat eine Eintrittserklärung abzugeben. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

Der Verein besteht aus:

a. Ehrenmitgliedern
b. Unterstützenden Mitgliedern
c. Ausübenden Mitgliedern
d. Jugendlichen Mitgliedern im Alter
Von 14 bis 18 Jahren.
e. Schülern und Schülerinnen unter 14 Jahren.

§ 6

Mitglieder, die sich um den Verein und seine Bestrebungen besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben die Rechte, aber nicht die Pflichten der ordentlichen Mitglieder.
Über die Ernennung entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.

§ 7

a. Die Mitglieder erlangen mit vollendetem 14. Lebensjahr Wahl- und Stimmrecht in allen Vereinsangelegenheiten.
b. Die Wahl in den Vorstand setzt das 18. Lebensjahr und eine mindestens 1-jährige Mitgliedschaft im Verein voraus. Ausnahmen sind in besonders gelagerten Fällen zulässig. Die Wahl bedarf dann aber der 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung.

§ 8

Die Mitgliedschaft endet:
a. durch freiwilligen Austritt
b. durch Ausschluss
c. durch Auflösung des Vereins

Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes ist von diesem dem Verein schriftlich mitzuteilen und steht jederzeit zum Schluss des laufenden Vierteljahres frei. Mit dem Austritt, dem Ausschluss oder dem Verlust der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte gegenüber dem Verein.

§ 9

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand, bei ausübenden Mitgliedern nach Anhörung des Spartenleiters, ohne Angabe des Grundes an das Mitglied, beschlossen werden.
Ausschließungsgründe sind:
a. gröblicher Verstoß gegen die Zwecke des Vereins,
b. schwere Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins,
des Bundes oder seiner Unterverbände,
c. geflissentliche Widersetzung gegen die Beschlüsse des Vorstandes
d. unehrenhaftes Betragen und Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte,
e. Nichtzahlung der Beiträge innerhalb 3 Monate nach Fälligkeit trotz vorheriger Mahnung.

Für einen solchen Beschluss des Vorstandes müssen jedoch ¾ der Vorstandsmitglieder gestimmt haben.
Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu geben. Ihm steht innerhalb 8 Tagen nach Beschlussfassung die Berufung an die Mitgliederversammlung offen. Die Berufung ist beim 1.Vorsitzenden schriftlich einzureichen.

§ 10

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch Beschluss der Hauptversammlung festgesetzt.

§ 11

Der Vorstand setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:

1. Vorsitzender
Schriftführer
Kassierer
Sport- u. Jugendwart

Der Verein wird nach außen und vor den Gerichten gem. § 26 des BGB vom 1. und einem der übrigen Vorstandsmitglieder vertreten.

§ 11 a

Dem Vorstand gehören bis zu 5 Beisitzer an, die den Verein jedoch nicht nach außen gemäss § 26 des BGB vertreten.

§ 11 b

Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich selbst. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Näheres steht in der Jugendordnung.
Die Jugendordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.

§ 12

Dem Vorstand obliegt die gesamte Geschäftsführung des Vereins. Er hat das Recht, in besonders gearteten Fällen bindende Beschlüsse zu fassen. Diese sind in einer der nächsten Mitgliederversammlungen dem Verein bekanntzugeben.

§ 13

a. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Hauptversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Diese Mitglieder sind einzeln und nacheinander entsprechend der Reihenfolge nach § 11 zu wählen. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf seiner Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt worden sind.

b. Die Fachwarte sollen nach Möglichkeit auch in der Hauptversammlung oder aber in der nächsten Mitgliederversammlung gewählt werden

§ 14

Der Vorstand hält seine Sitzungen nach Bedarf ab. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden. Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Wird bei Beschlussunfähigkeit in der gleichen Angelegenheit die Sitzung noch einmal einberufen, ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In diesem Falle ist der Grund in der Einladung anzugeben.

§ 15

Festlichkeiten und sonstige Veranstaltungen (auch der einzelnen Abteilungen) bedürfen der Genehmigung des Vorstandes. Dem Vorstand steht frei, darüber zu entscheiden, ob der Beschluss einer Mitgliederversammlung herbeizuführen ist.

§ 16

Am Anfang eines jeden Jahres muß die Hauptversammlung stattfinden. Mitgliederversammlungen können nach Bedarf einberufen werden. Eine Mitgliederversammlung muß stattfinden, wenn der Vorstand dieses beschließt, oder wenn ¼ der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins unter Angabe von Zweck und Gründen eine solche beantragen.
Der 1. Vorsitzende ist in diesen beiden Fällen verpflichtet, eine Mitgliederversammlung innerhalb 2 Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen.

§ 17

Zu Versammlungen wird durch Veröffentlichung in der Lokalpresse und/oder Aushang in den Eingangstüren der Turnhalle und in den Geräteräumen des TV Barntrup in den Turnhallen der von Haxthausen – Schule Barntrup, Große Twete 2, 32683 Barntrup und des Gymnasium Barntrup, Holstenkamp 732683 Barntrup und Sozialen Medien Facebook über das Profil des TV Barntrup und der Webseite www.tv-barntrup.de einberufen. Zwischen der Veröffentlichung und der Einberufung muß eine Frist von 7 Tagen liegen. Anträge für die Mitgliederversammlung sind mindestens 7 Tage vor deren Abhaltung schriftlich beim Schriftführer einzureichen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder und weitere 10 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.

 

§ 18

 


a. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst,
b. Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins sind nur mit Zustimmung von ¾ der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder möglich.
c. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt.

§ 19

Über sämtliche Versammlungen sind Niederschriften aufzunehmen, die von dem 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer oder deren Stellvertreter zu unterschreiben sind.

§ 20

Die Kassenangelegenheiten des Vereins werden durch den Kassenwart verwaltet.

§ 21

Ausgaben dürfen nur geleistet werden, wenn sie durch den Vorstand oder die Mitgliederversammlung bewilligt sind, soweit es sich nicht um laufend wiederkehrende zwangsläufige Ausgaben handelt. Auszahlungen sind nur durch den Kassenwart vorzunehmen.

§ 22

Von der Mitgliederversammlung sind alljährlich 2 Mitglieder als Kassenprüfer zu wählen. Diese Mitglieder dürfen dem Vorstand nicht angehören.
Die Kassenprüfer haben die Pflicht, am Schluss des Vereinsjahres eine Kassenprüfung durchzuführen und über das Ergebnis der Hauptversammlung schriftlich oder mündlich Bericht zu erstatten.

§ 23

Etwaiges Vereinsvermögen ist sicher anzulegen.

§ 24

Der Verein haftet nicht für die zu Übungsstunden und Vereinsveranstaltungen mitgebrachten Kleidungsstücke, Wertgegenstände und Bargeldbeträge.

§ 25

Bei der Auflösung oder der Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Stadt Barntrup, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 26

Diese Satzung tritt an die Stelle der in der Hauptversammlung vom 13.02.04. beschlossenen Satzung und wird mit dem Tage der Beschlussfassung in Kraft gesetzt.


Barntrup, 28.10.2023

(1. Vorsitzender)

(Kassierer)

(Schriftführer)

(Sport- u. Jugendwart)

 

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